Allgemeine Geschäftsbedingungen

C.M. Computerservice

Stand: 2. August 2026


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Christoph Mayer, handelnd unter C.M. Computerservice, Nonnenwasenstraße 13, 72766 Reutlingen – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und seinen Kunden über die Erbringung von IT-Leistungen sowie über die Lieferung oder Bereitstellung von Hard- und Software.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für:
    a) IT-Dienstleistungen, Beratung, Fehleranalyse und Einzelaufträge,
    b) Projekt-, Installations- und Migrationsleistungen,
    c) laufende Wartungs-, Support-, Monitoring- und Serviceleistungen,
    d) Leistungen zur Datensicherung und Wiederherstellung,
    e) die Lieferung von Hardware, Zubehör und technischen Komponenten,
    f) die Beschaffung und Bereitstellung von Software und Lizenzen sowie
    g) sonstige im jeweiligen Angebot oder Auftrag bezeichnete IT-Leistungen.
  4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags stellt keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
  5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge und Aufträge zwischen den Parteien, sofern sie wirksam in die jeweilige Geschäftsbeziehung einbezogen wurden.

§ 2 Vertragsunterlagen und Rangfolge

  1. Art, Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsunterlagen.
  2. Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:
    a) individuelle Vereinbarungen der Parteien,
    b) das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung oder der Einzelauftrag,
    c) besondere Projekt-, Wartungs- oder Serviceverträge,
    d) vereinbarte Leistungsbeschreibungen, Service Level Agreements und technische Anlagen,
    e) ein zwischen den Parteien geschlossener Rahmenvertrag und
    f) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Bei Vertragsunterlagen gleichen Rangs geht die speziellere Regelung der allgemeineren und im Zweifel die zeitlich jüngere Regelung der älteren vor.
  4. Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gilt vorrangig für datenschutzrechtliche Fragen. Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung gilt vorrangig für die dort geregelten Geheimhaltungspflichten.
  5. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  6. Änderungen, Ergänzungen und Freigaben sollen zur Nachweisbarkeit in Textform dokumentiert werden. Hierfür genügen insbesondere E-Mail, Ticketsystem oder eine andere zwischen den Parteien vereinbarte elektronische Kommunikation.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine konkrete Bindungsfrist enthalten.
  2. Ein Vertrag oder Einzelauftrag kommt insbesondere zustande durch:
    a) die Annahme eines Angebots durch den Kunden,
    b) eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
    c) eine Beauftragung per E-Mail oder Ticketsystem,
    d) eine telefonische oder mündliche Beauftragung oder
    e) den Beginn der Leistungserbringung auf ausdrückliche Veranlassung des Kunden.
  3. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
  4. Kostenschätzungen, Budgetangaben und Angaben zum voraussichtlichen Zeitaufwand sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis oder verbindliche Kostenobergrenze vereinbart wurden.
  5. Erkennt der Auftragnehmer, dass eine Kostenschätzung wesentlich überschritten wird, informiert er den Kunden hierüber, soweit dies unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Arbeitsfortschritts möglich und zumutbar ist.

§ 4 Auftragserteilung durch Mitarbeiter des Kunden

  1. Der Kunde benennt dem Auftragnehmer die Personen, die berechtigt sind, Aufträge zu erteilen, Leistungen freizugeben, Änderungen zu veranlassen oder sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben.
  2. Nach entsprechender allgemeiner oder einzelfallbezogener Vereinbarung dürfen auch weitere Mitarbeiter des Kunden kleinere Unterstützungs-, Administrations- und Serviceleistungen beauftragen.
  3. Die Berechtigung nach Absatz 2 gilt, sofern der voraussichtliche Gesamtaufwand des jeweiligen Auftrags acht Arbeitsstunden nicht überschreitet und die Leistung dem üblichen Geschäftsbetrieb sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang entspricht.
  4. Überschreitet der voraussichtliche Gesamtaufwand acht Arbeitsstunden oder wird eine Überschreitung während der Bearbeitung erkennbar, ist für die weitere Leistungserbringung grundsätzlich eine Freigabe durch einen benannten Ansprechpartner, die Geschäftsleitung oder eine sonst vertretungsberechtigte Person erforderlich.
  5. Unabhängig vom Zeitaufwand bedürfen insbesondere folgende Maßnahmen grundsätzlich einer gesonderten Freigabe:
    a) wesentliche Änderungen an der IT-Infrastruktur,
    b) kostenintensive Beschaffungen,
    c) Migrationen und größere Projektleistungen,
    d) Änderungen mit erheblichem Ausfall- oder Datenverlustrisiko,
    e) Abschaltungen geschäftskritischer Systeme,
    f) Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf IT-Sicherheit oder Datenschutz sowie
    g) der Abschluss oder die Änderung laufender Wartungs-, Service- oder Lizenzverträge.
  6. Telefonisch oder mündlich erteilte Aufträge sind verbindlich. Der Auftragnehmer darf den Inhalt nachträglich in Textform, einem Ticketsystem oder einem Tätigkeitsnachweis dokumentieren.
  7. Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen oder Einschränkungen der Beauftragungs- und Freigabeberechtigungen.
  8. Bestehen begründete Zweifel an der Berechtigung einer Person oder an Inhalt und Tragweite einer Weisung, darf der Auftragnehmer vor der Ausführung eine zusätzliche Bestätigung verlangen.

§ 5 Leistungsarten

  1. Der Auftragnehmer erbringt je nach Vereinbarung Dienstleistungen, Werk- und Projektleistungen, laufende Serviceleistungen sowie Lieferungen von Hard- und Software.
  2. Die Einordnung einer Leistung richtet sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsinhalt. Die Vereinbarung eines Festpreises allein bedeutet nicht, dass ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Erfolg geschuldet wird.
  3. Soweit kein bestimmter Erfolg, kein abnahmefähiges Arbeitsergebnis und kein konkret definiertes Projektziel vereinbart wurde, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen als fachgerechte Dienstleistungen.
  4. Insbesondere bei folgenden Leistungen wird grundsätzlich kein bestimmter technischer Erfolg geschuldet:
    a) Fehleranalysen und Diagnoseleistungen,
    b) Beratungs- und Unterstützungsleistungen,
    c) allgemeine Administrationsleistungen,
    d) Fehlersuche in Systemen oder Komponenten Dritter,
    e) Wiederherstellungsversuche an beschädigten Systemen oder Datenbeständen sowie
    f) Tätigkeiten an veralteten, nicht unterstützten oder bereits fehlerhaften Systemen.
  5. Bei ausdrücklich als Werk- oder Projektleistung vereinbarten Leistungen ergeben sich das geschuldete Ergebnis und die Abnahmekriterien aus dem Angebot, Auftrag oder der Leistungsbeschreibung.
  6. Laufende Wartungs-, Monitoring-, Support- oder Serviceleistungen sind nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet.

§ 6 Leistungsumfang und Gesamtverantwortung

  1. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
  2. Empfehlungen, Hinweise, technische Bewertungen oder Verbesserungsvorschläge erweitern den Leistungsumfang nicht automatisch.
  3. Die wiederholte Durchführung einzelner Aufträge oder eine laufende Betreuung begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine umfassende Verantwortung des Auftragnehmers für:
    a) die gesamte IT-Infrastruktur des Kunden,
    b) sämtliche vorhandenen oder zukünftigen Systeme,
    c) die Datensicherung und Wiederherstellbarkeit,
    d) die permanente Überwachung aller Systeme,
    e) die IT-Sicherheit und gesetzliche Compliance des Kunden,
    f) das vollständige Patch- und Update-Management oder
    g) die unterbrechungsfreie Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.
  4. Neu hinzugekommene, wesentlich veränderte oder bislang nicht bekannte Systeme werden nicht automatisch Bestandteil einer bestehenden Betreuung.
  5. Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete technische Vorgehensweisen, Werkzeuge und Komponenten auswählen, soweit keine bestimmte Ausführung verbindlich vereinbart wurde.

§ 7 Änderungen und zusätzliche Leistungen

  1. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot, Auftrag, Wartungsvertrag oder in einer Leistungsbeschreibung enthalten sind, werden nach gesonderter Beauftragung vergütet.
  2. Zusätzlicher Aufwand entsteht insbesondere bei:
    a) unvollständigen oder unzutreffenden Angaben des Kunden,
    b) nicht dokumentierten Änderungen der IT-Umgebung,
    c) unerwarteten technischen Fehlern oder Abhängigkeiten,
    d) Eingriffen des Kunden oder anderer Dienstleister,
    e) erforderlichen Leistungen von Herstellern oder Providern sowie
    f) nachträglichen Änderungs- oder Erweiterungswünschen.
  3. Änderungen des Leistungsumfangs können Auswirkungen auf Vergütung, Termine, technische Voraussetzungen und Projektrisiken haben.
  4. Bei unmittelbar drohenden erheblichen Schäden darf der Auftragnehmer erforderliche und verhältnismäßige Sofortmaßnahmen treffen, wenn eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Kunden nicht möglich ist.
  5. Der Kunde ist über solche Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
  6. Erforderliche Sofortmaßnahmen werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den zugrunde liegenden Notfall schuldhaft verursacht hat und der zusätzliche Aufwand deshalb von ihm zu tragen ist.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer in dem für die Leistungserbringung erforderlichen und zumutbaren Umfang.
  2. Der Kunde stellt insbesondere rechtzeitig und vollständig bereit:
    a) geeignete Ansprechpartner und Entscheider,
    b) erforderliche Zugänge, Zugangsdaten und Berechtigungen,
    c) den notwendigen physischen und technischen Zugriff auf Systeme und Standorte,
    d) geeignete Wartungsfenster und Freigaben,
    e) vorhandene Dokumentationen und Systeminformationen,
    f) erforderliche Software-, Nutzungs- und Lizenzrechte sowie
    g) Informationen über bekannte Fehler, Besonderheiten und Abhängigkeiten.
  3. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen verantwortlich.
  4. Der Kunde weist den Auftragnehmer insbesondere auf folgende Umstände hin:
    a) geschäftskritische Systeme und Anwendungen,
    b) besondere Verfügbarkeitsanforderungen,
    c) Systeme ohne ausreichende Redundanz,
    d) fehlende oder nicht geprüfte Datensicherungen,
    e) veraltete oder nicht mehr unterstützte Systeme,
    f) bekannte Sicherheitslücken oder Sicherheitsvorfälle sowie
    g) besondere Datenschutz-, Geheimhaltungs- oder Compliance-Anforderungen.
  5. Der Kunde informiert den Auftragnehmer über relevante Änderungen, die er selbst oder ein Dritter an der betreuten Umgebung vornimmt.
  6. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der Systeme und Daten sowie zur Einräumung der erforderlichen Zugriffs- und Nutzungsrechte berechtigt ist.

§ 9 Folgen fehlender Mitwirkung

  1. Erfüllt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern oder verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen.
  2. Hierbei dürfen erforderliche Wiederanlauf-, Planungs- und Dispositionszeiten berücksichtigt werden.
  3. Zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung wird gesondert vergütet.
  4. Dies gilt insbesondere für:
    a) wiederholte Anfragen nach fehlenden Informationen,
    b) erneute Terminplanung und Arbeitsvorbereitung,
    c) zusätzliche Fehleranalysen,
    d) Wartezeiten,
    e) wiederholte Arbeiten und
    f) zusätzliche Anfahrten.
  5. Kann eine Leistung ohne erforderliche Mitwirkung nicht sinnvoll oder sicher erbracht werden, darf der Auftragnehmer die Leistung bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten aussetzen.
  6. Der Kunde trägt die aus seiner fehlenden Mitwirkung entstehenden Risiken und Nachteile, soweit diese hierauf beruhen und der Auftragnehmer auf die erforderliche Mitwirkung hingewiesen hat oder deren Notwendigkeit offensichtlich war.

§ 10 Empfehlungen und Kundenentscheidungen

  1. Der Auftragnehmer kann den Kunden auf technische, organisatorische und sicherheitsrelevante Risiken hinweisen und Maßnahmen zur Risikoreduzierung empfehlen.
  2. Die Entscheidung über die Umsetzung obliegt dem Kunden, sofern die Maßnahme nicht bereits Bestandteil einer verbindlich vereinbarten Leistung ist.
  3. Lehnt der Kunde eine empfohlene Maßnahme ab, verschiebt er deren Umsetzung oder stellt er die erforderlichen Mittel und Freigaben nicht bereit, trägt der Kunde das daraus verbleibende Risiko.
  4. Dies gilt nur, soweit:
    a) der Auftragnehmer über das wesentliche Risiko informiert hat,
    b) die Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt und
    c) ein später eintretender Nachteil auf der Nichtumsetzung beruht.
  5. Risikohinweise und Kundenentscheidungen können insbesondere per E-Mail, Angebot, Ticketsystem, Tätigkeitsnachweis oder technischer Dokumentation festgehalten werden.
  6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einen ausreichend dokumentierten Risikohinweis fortlaufend zu wiederholen, sofern sich das Risiko nicht wesentlich verändert.
  7. Der Auftragnehmer darf eine Weisung oder Maßnahme ablehnen, wenn sie rechtswidrig, technisch nicht vertretbar oder mit einem unzumutbaren Risiko verbunden ist.

§ 11 Veraltete und nicht unterstützte Systeme

  1. Der Auftragnehmer weist den Kunden nach Möglichkeit darauf hin, wenn Hardware, Software oder sonstige Komponenten:
    a) vom Hersteller nicht mehr unterstützt werden,
    b) keine Sicherheitsupdates mehr erhalten,
    c) erhebliche Sicherheits- oder Ausfallrisiken aufweisen oder
    d) nicht mehr mit aktuellen Systemen kompatibel sind.
  2. Betreibt der Kunde solche Systeme trotz eines Hinweises weiter, trägt er die mit dem veralteten Zustand verbundenen Risiken.
  3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass veraltete oder nicht unterstützte Systeme:
    a) dauerhaft funktionsfähig bleiben,
    b) gegen aktuelle Sicherheitsbedrohungen geschützt werden können,
    c) mit aktuellen Komponenten kompatibel bleiben oder
    d) nach einem Ausfall vollständig wiederhergestellt werden können.
  4. Arbeiten an veralteten, vorgeschädigten, nicht dokumentierten oder nicht unterstützten Systemen werden grundsätzlich nach Zeitaufwand erbracht.
  5. Der Auftragnehmer darf Leistungen an solchen Systemen ablehnen oder von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.

§ 12 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Vereinbarte Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt.
  3. Verzögerungen aufgrund von Herstellern, Lieferanten, Providern, Netzbetreibern oder sonstigen Dritten hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, soweit er diese nicht schuldhaft verursacht hat.
  4. Gleiches gilt für Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere:
    a) Naturereignisse und Katastrophen,
    b) längerfristige Strom- oder Kommunikationsausfälle,
    c) behördliche Maßnahmen,
    d) Arbeitskämpfe,
    e) erhebliche und unvorhersehbare Lieferengpässe sowie
    f) großflächige Cyberangriffe, soweit der Auftragnehmer diese nicht schuldhaft ermöglicht hat.
  5. Die Parteien informieren sich über wesentliche Verzögerungen und stimmen das weitere Vorgehen ab.
  6. Dauert ein Leistungshindernis unangemessen lange an, bleiben gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte unberührt.

§ 13 Vergütung und Abrechnung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot, Auftrag, Wartungs- oder Servicevertrag oder einer sonstigen Vereinbarung.
  2. Leistungen können insbesondere abgerechnet werden:
    a) nach tatsächlichem Zeitaufwand,
    b) zu einem Festpreis,
    c) im Rahmen einer laufenden Vergütung,
    d) nach Pauschalen oder Leistungseinheiten oder
    e) durch eine Kombination mehrerer Abrechnungsmodelle.
  3. Soweit kein Festpreis oder keine Pauschale vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den vereinbarten oder zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Vergütungssätzen. Die maßgeblichen Vergütungssätze werden dem Kunden vor oder bei der Beauftragung mitgeteilt oder zugänglich gemacht.
  4. Nach Zeitaufwand erbrachte Leistungen werden in Einheiten von jeweils 15 Minuten abgerechnet. Angefangene Einheiten werden auf die nächste vollständige Abrechnungseinheit aufgerundet.
  5. Ein Festpreis umfasst ausschließlich die ausdrücklich bezeichneten Leistungen und zugrunde gelegten Voraussetzungen.
  6. Bei länger dauernden Projekten, abgrenzbaren Teilleistungen oder laufenden Leistungszeiträumen darf der Auftragnehmer angemessene Abschlags- oder Teilrechnungen stellen.
  7. Der Auftragnehmer darf die Bestellung oder Bereitstellung von Hardware, Software, Lizenzen und kundenspezifisch zu beschaffenden Produkten von einer vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung abhängig machen.
  8. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich ein Bruttopreis ausgewiesen ist.

§ 14 Anfahrt und Auslagen

  1. Für erforderliche Vor-Ort-Einsätze werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer für An- und Rückfahrt mit 1,20 Euro je Kilometer zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
  2. Ausgangs- und Endpunkt der Berechnung ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Auftragnehmers in der Nonnenwasenstraße 13, 72766 Reutlingen.
  3. Erfolgt die Anfahrt unmittelbar von einem anderen Einsatzort, kann die tatsächlich zurückgelegte Strecke berechnet werden. Der Kunde wird hierdurch nicht schlechter gestellt als bei einer Berechnung ab dem Geschäftssitz.
  4. Mit der Kilometerpauschale ist die für An- und Rückfahrt aufgewendete Arbeitszeit abgegolten. Eine zusätzliche zeitabhängige Berechnung der Fahrtzeit erfolgt nicht.
  5. Erforderliche Park-, Maut-, Fähr-, Übernachtungs-, Versand- oder vergleichbare Auslagen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  6. Bei mehreren zusammenhängenden Kundeneinsätzen dürfen Fahrtkosten angemessen aufgeteilt werden.
  7. Für zukünftige Aufträge darf die Kilometerpauschale angepasst werden. Maßgeblich ist die bei Beauftragung vereinbarte oder mitgeteilte Pauschale.

§ 15 Wochenend-, Feiertags- und Nachtleistungen

  1. Die für den jeweiligen Auftrag maßgeblichen regulären Geschäfts- oder Servicezeiten ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Wartungs- oder Servicevertrag oder einer sonstigen dem Kunden vor oder bei Beauftragung mitgeteilten Regelung.
  2. Für beauftragte oder vereinbarte Arbeitsleistungen an Samstagen und Sonntagen darf der Auftragnehmer einen Zuschlag von 100 Prozent auf die zeitabhängige Arbeitsvergütung berechnen.
  3. Der Zuschlag gilt sowohl für kurzfristige Notdiensteinsätze als auch für im Voraus geplante Arbeiten.
  4. Für ausdrücklich vom Kunden gewünschte Leistungen an gesetzlichen Feiertagen oder außerhalb der regulären Geschäftszeiten darf ebenfalls ein Zuschlag von 100 Prozent berechnet werden.
  5. Ein Zuschlag wird nicht allein dadurch ausgelöst, dass der Auftragnehmer eine regulär beauftragte Leistung aus eigener organisatorischer Entscheidung außerhalb der regulären Geschäftszeiten ausführt.
  6. Zuschläge werden nicht auf Hardware, Software, Lizenzen, Material, Fahrtkosten, Auslagen oder Leistungen Dritter erhoben.
  7. Mehrere Zuschläge werden nicht zusammengerechnet. Es gilt höchstens ein Zuschlag von 100 Prozent, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  8. Der Auftragnehmer kann im Einzelfall ganz oder teilweise auf einen Zuschlag verzichten. Daraus entsteht kein Anspruch auf einen entsprechenden Verzicht bei zukünftigen Leistungen.
  9. Ein Anspruch auf Notdienst-, Wochenend-, Feiertags- oder Nachtleistungen besteht nur, wenn eine entsprechende Leistung ausdrücklich vereinbart oder der einzelne Auftrag angenommen wurde.
  10. Die Annahme eines einzelnen Notdienstauftrags begründet keine dauerhafte Verpflichtung zur Rufbereitschaft oder Erreichbarkeit.

§ 16 Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Rechnungen sind mit Zugang fällig und sofort ohne Abzug zahlbar, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
  2. Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.
  3. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Der Kunde kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.
  5. Für Verzugszinsen, Verzugspauschalen und weitere Verzugsschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Einwendungen gegen Rechnungen sind unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Die Fälligkeit unstreitiger Rechnungsbestandteile bleibt unberührt.
  7. Bei erheblichen Zahlungsrückständen darf der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung noch nicht erbrachte Leistungen aussetzen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige konkrete Gefahr für Systeme oder Daten des Kunden entsteht.

§ 17 Lieferung von Hardware

  1. Der Auftragnehmer liefert je nach Vereinbarung:
    a) Neuware,
    b) Gebrauchtware,
    c) Refurbished-Hardware,
    d) kundenspezifisch zusammengestellte Systeme sowie
    e) Zubehör und Ersatzteile.
  2. Art, Hersteller, Modell, technische Spezifikation, Zustand, Eigentumszuordnung und Lieferumfang ergeben sich aus dem Angebot oder Auftrag.
  3. Vom Auftragnehmer gelieferte Gebrauchtware und Refurbished-Hardware werden als solche bezeichnet. Soweit bei einer vom Auftragnehmer gelieferten Ware keine abweichende Bezeichnung erfolgt, handelt es sich grundsätzlich um Neuware. Ausgenommen sind ausdrücklich als kundeneigene Bestandskomponenten, Beistellungen oder übernommene Komponenten bezeichnete Teile.
  4. Bei Gebrauchtware und Refurbished-Hardware können alters- und nutzungsbedingte Gebrauchsspuren vorhanden sein. Diese stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen oder dem üblichen Zustand entsprechen.
  5. Abbildungen und Herstellerangaben dienen der Beschreibung, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.
  6. Unwesentliche technische Abweichungen bleiben zulässig, sofern die vereinbarte Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
  7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  8. Bei kundenspezifisch zusammengestellten Systemen soll im Angebot kenntlich gemacht werden, ob es sich um ein Hersteller-Komplettsystem oder um ein aus Einzelkomponenten zusammengestelltes System handelt und welchen Zustand die gelieferten Hauptkomponenten aufweisen.

§ 18 Kundenspezifisch konfigurierte Systeme

  1. Der Auftragnehmer darf Server, Arbeitsplatzsysteme, Speichersysteme, Netzwerkkomponenten und andere IT-Systeme aus fachlich ausgewählten Einzelkomponenten zusammenstellen, montieren und konfigurieren.
  2. Ein aus Einzelkomponenten zusammengestelltes System stellt keinen Qualitätsmangel dar, sofern die vereinbarten technischen Anforderungen erfüllt werden und keine bestimmte Herstellerplattform vereinbart wurde.
  3. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus:
    a) dem vorgesehenen Einsatzzweck,
    b) der angebotenen Konfiguration,
    c) vereinbarten Leistungs- und Kapazitätsanforderungen,
    d) vereinbarten Redundanzanforderungen sowie
    e) ausdrücklich vereinbarten Hersteller- oder Supportvorgaben.
  4. Ist eine angebotene Komponente nicht verfügbar, darf nach Abstimmung eine technisch gleichwertige oder höherwertige Komponente eingesetzt werden.
  5. Mehrkosten trägt der Kunde nur, wenn er diesen zugestimmt hat.
  6. Vor der Übergabe werden angemessene Funktionsprüfungen durchgeführt. Weitergehende Belastungs-, Kompatibilitäts- oder Abnahmetests bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  7. Der Auftragnehmer schuldet nur die ausdrücklich vereinbarte Kompatibilität mit vorhandenen Systemen, Anwendungen und Peripheriegeräten.

§ 19 Gebraucht- und Refurbished-Hardware

  1. Gebrauchtware ist Hardware, die bereits zuvor bestimmungsgemäß eingesetzt oder einem anderen Nutzer überlassen wurde.
  2. Refurbished-Hardware ist gebrauchte Hardware, die je nach Angebot insbesondere technisch geprüft, gereinigt, instand gesetzt oder für eine erneute Nutzung aufbereitet wurde.
  3. Die Bezeichnung „refurbished“ bedeutet ohne weitergehende Vereinbarung nicht, dass sämtliche Komponenten erneuert wurden oder die Ware optisch Neuware entspricht.
  4. Herstellergarantien und Supportzeiträume können bereits begonnen haben, verkürzt sein oder fehlen.
  5. Eine bestimmte Garantie- oder Supportrestlaufzeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Altersbedingte Unterschiede gegenüber aktueller Neuware stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Verwendung und Beschaffenheit erfüllt werden.
  7. Der Einsatz gebrauchter oder refurbishter Komponenten in einem kundenspezifischen System wird im Angebot angegeben oder mit dem Kunden abgestimmt.

§ 20 Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

  1. Die Übergabe erfolgt am Geschäftssitz, beim Kunden, durch Versand oder im Zusammenhang mit einer Installation.
  2. Mit der Übergabe an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
  3. Beim Versand auf Wunsch des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen zum Versendungskauf.
  4. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung Eigentum des Auftragnehmers.
  5. Der Kunde schützt unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren angemessen vor Verlust, Beschädigung und Zugriffen Dritter.
  6. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

§ 21 Ausgebaute Komponenten und Datenträger

  1. Aus Kundensystemen ausgebaute Komponenten bleiben Eigentum des Kunden, sofern keine Inzahlungnahme, Verrechnung, Entsorgung, Herstellerrückgabe oder Übernahme durch den Auftragnehmer vereinbart wurde.
  2. Der Kunde teilt mit, ob ausgebaute Komponenten zurückgegeben, aufbewahrt oder entsorgt werden sollen.
  3. Offensichtlich wertlose Komponenten dürfen nach vorheriger Information und Ablauf einer angemessenen Übernahmefrist entsorgt werden.
  4. Erfolgt trotz Aufforderung keine Entscheidung des Kunden, darf der Auftragnehmer die Komponenten für eine angemessene Frist aufbewahren. Eine über vier Wochen hinausgehende Aufbewahrung kann nach vorherigem Hinweis angemessen berechnet werden. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  5. Rückgabe, Übernahme, Inzahlungnahme, Entsorgung oder Herstellerrückgabe wesentlicher Komponenten kann in einem Tätigkeitsnachweis, Lieferschein, Übergabeprotokoll oder einer sonstigen Dokumentation festgehalten werden.
  6. Datenträger werden nicht ohne ausdrückliche Beauftragung sicher gelöscht oder physisch vernichtet.
  7. Eine einfache Formatierung, Partitionierung oder Rücksetzung stellt keine zertifizierte oder unwiederbringliche Datenvernichtung dar.
  8. Sichere Löschung, Vernichtung, Lagerung, Versand und Entsorgung werden gesondert vergütet, soweit sie nicht Bestandteil des Auftrags sind.
  9. Vor der Rückgabe defekter Datenträger an Hersteller oder Lieferanten werden besondere Datenschutz- und Geheimhaltungsanforderungen mit dem Kunden abgestimmt.

§ 22 Software und Lizenzen

  1. Der Auftragnehmer kann Software und Nutzungsrechte verkaufen, vermitteln, beschaffen, bereitstellen oder einrichten.
  2. Umfang, Laufzeit, Benutzerzahl, Gerätezahl und Nutzungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot und den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
  3. Bei Drittsoftware erhält der Kunde ausschließlich die vom Rechteinhaber eingeräumten Nutzungsrechte.
  4. Der Kunde ist für die Einhaltung der für ihn geltenden Lizenzbedingungen verantwortlich.
  5. Der Kunde stellt sicher, dass ausreichende und geeignete Lizenzen vorhanden sind.
  6. Eine laufende Prüfung der Lizenzkonformität oder Verwaltung von Lizenzverträgen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Hersteller können Lizenzmodelle, Preise, Produktbezeichnungen, Funktionen und Nutzungsbedingungen ändern. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für deren dauerhaften Fortbestand.
  8. Automatische Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen von Drittanbieterprodukten richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
  9. Der Kunde ist für rechtzeitige Entscheidungen über Verlängerung, Änderung oder Kündigung verantwortlich, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit dem Vertragsmanagement beauftragt wurde.

§ 23 Installation und Konfiguration von Software

  1. Installation und Konfiguration von Software werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht, sofern kein bestimmter Erfolg oder ein abnahmefähiges Ergebnis vereinbart wurde.
  2. Der Kunde stellt geeignete Hardware, unterstützte Betriebssysteme, gültige Lizenzen, administrative Zugänge und Wartungsfenster bereit.
  3. Die Installation umfasst nur die ausdrücklich vereinbarten Konfigurations-, Anpassungs-, Datenübernahme-, Schulungs- und Integrationsleistungen.
  4. Nicht automatisch enthalten sind insbesondere:
    a) die Migration historischer Daten,
    b) die Entwicklung individueller Schnittstellen,
    c) umfangreiche Programmierungen,
    d) die Bereinigung fehlerhafter Altdaten,
    e) vollständige Anwenderschulungen sowie
    f) Anpassungen nicht beauftragter Drittsysteme.
  5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Drittsoftware sämtliche Erwartungen oder Geschäftsprozesse des Kunden erfüllt oder dauerhaft mit allen vorhandenen und zukünftigen Systemen kompatibel bleibt.
  6. Hat der Kunde eine bestimmte Software verbindlich vorgegeben, trägt er das Risiko ihrer grundsätzlichen Eignung, sofern keine gesonderte Eignungsprüfung beauftragt wurde.
  7. Die Installation erkennbar unsicherer, nicht unterstützter oder nicht ordnungsgemäß lizenzierter Software darf abgelehnt werden.

§ 24 Open-Source-Software

  1. Der Auftragnehmer darf geeignete Open-Source-Software einsetzen, sofern keine bestimmte proprietäre Lösung vereinbart wurde und die Lizenzbedingungen dies zulassen.
  2. Für Open-Source-Software gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Projekts oder Rechteinhabers.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass ein Open-Source-Projekt:
    a) dauerhaft fortgeführt wird,
    b) bestimmte Entwicklungszyklen einhält,
    c) dauerhaft kompatibel bleibt oder
    d) dauerhaft unter unveränderten Lizenzbedingungen angeboten wird.
  4. Die unentgeltliche Verfügbarkeit der Software bedeutet nicht, dass Installation, Konfiguration, Anpassung, Dokumentation, Betrieb, Support und Wartung unentgeltlich sind.
  5. Kundenspezifische Konfigurationen, Dokumentationen, Skripte und Integrationsleistungen sind von der zugrunde liegenden Open-Source-Software zu unterscheiden.
  6. Der Auftragnehmer darf die weitere Betreuung anpassen oder unter Einhaltung vereinbarter Kündigungsfristen beenden, wenn erhebliche Sicherheitsrisiken bestehen, das Projekt nicht mehr gepflegt wird oder eine sichere oder wirtschaftlich vertretbare Betreuung dauerhaft nicht mehr möglich ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 25 Drittanbieter und externe Dienstleister

  1. Zur Leistungserbringung können Produkte und Leistungen von Herstellern, Providern, Netzbetreibern, Cloudanbietern, Distributoren und sonstigen Dritten erforderlich sein.
  2. Für Leistungen, Verfügbarkeit, Produktänderungen, Lizenzmodelle und Supportentscheidungen dieser Dritten ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, soweit er die jeweiligen Umstände nicht schuldhaft verursacht hat.
  3. Unterstützungsleistungen gegenüber Drittanbietern, Herstellern oder Providern werden gesondert vergütet, sofern sie nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
  4. Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner Leistungen fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen.
  5. Der Auftragnehmer bleibt für die von ihm geschuldete Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen verantwortlich.
  6. Soweit eingesetzte Dritte personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, gelten ergänzend die datenschutzrechtlichen Vereinbarungen.
  7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Vertrags-, Lizenz- oder Leistungsbedingungen eines Drittanbieters zu übernehmen, denen er nicht selbst zugestimmt hat.

§ 26 Fernwartung und administrative Zugriffe

  1. Der Auftragnehmer darf vereinbarte Leistungen per Fernwartung erbringen, soweit dies technisch möglich, angemessen und datenschutzrechtlich zulässig ist.
  2. Der Kunde gestattet im vereinbarten Umfang den Einsatz geeigneter Fernwartungs-, Remote-Management-, Monitoring- und Supportwerkzeuge.
  3. Der Kunde stellt erforderliche Netzwerkverbindungen, Berechtigungen und lokalen Mitwirkungshandlungen bereit.
  4. Der Auftragnehmer darf angemessene Sicherheitsmaßnahmen verwenden, insbesondere verschlüsselte Verbindungen, individuelle Konten, Mehrfaktor-Authentifizierung und Zugriffsbeschränkungen.
  5. Soweit technisch möglich, sollen eigene administrative Konten für den Auftragnehmer eingerichtet werden.
  6. Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich über ausgeschiedene Mitarbeiter, geänderte Zuständigkeiten, kompromittierte Zugangsdaten und verlorene Authentifizierungsmittel.
  7. Der Auftragnehmer darf Zugangsdaten ändern oder zurücksetzen, soweit dies zur beauftragten Leistung, Störungsbeseitigung oder Gefahrenabwehr erforderlich ist.
  8. Eine dauerhafte Erreichbarkeit, Rufbereitschaft oder unmittelbare Störungsbeseitigung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 27 IT-Sicherheit und Sicherheitsvorfälle

  1. IT-Sicherheit ist ein fortlaufender technischer und organisatorischer Prozess. Ein vollständig risikofreier Betrieb oder ein absoluter Schutz vor Angriffen kann nicht gewährleistet werden.
  2. Der Auftragnehmer erbringt Sicherheitsleistungen ausschließlich im vereinbarten Umfang.
  3. Der Kunde bleibt für seine organisatorischen Entscheidungen, Benutzerberechtigungen, internen Prozesse, gesetzlichen Pflichten und die Auswahl der zu schützenden Informationen verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich über vermutete oder festgestellte Sicherheitsvorfälle.
  5. Bei einer konkreten und erheblichen Gefahr darf der Auftragnehmer nach fachlicher Abwägung insbesondere:
    a) Zugänge sperren,
    b) Systeme oder Netzwerkbereiche isolieren,
    c) gefährdete Dienste deaktivieren oder
    d) laufende Arbeiten unterbrechen, soweit dies zur Schadensbegrenzung erforderlich und verhältnismäßig ist.
  6. Der Kunde ist hierüber unverzüglich zu informieren.
  7. Analyse, Bereinigung, Wiederherstellung und Dokumentation eines Sicherheitsvorfalls sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
  8. Eine Verpflichtung zur Meldung eines Vorfalls an Behörden, Versicherer, Betroffene oder sonstige Stellen übernimmt der Auftragnehmer nur bei ausdrücklicher Beauftragung und soweit dies rechtlich zulässig ist.

§ 28 Verantwortung für Datensicherung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde für Einrichtung, Durchführung, Überwachung und regelmäßige Prüfung einer angemessenen Datensicherung verantwortlich.
  2. Der Kunde sorgt insbesondere dafür, dass:
    a) geschäftsrelevante Daten und Systeme regelmäßig gesichert werden,
    b) geeignete Sicherungsziele und Aufbewahrungszeiträume verwendet werden,
    c) Sicherungen gegen Verlust, Manipulation und unberechtigten Zugriff geschützt werden,
    d) Zugangsdaten und Verschlüsselungsschlüssel verfügbar sind und
    e) die Wiederherstellbarkeit angemessen geprüft wird.
  3. Die Beauftragung einzelner IT-, Wartungs- oder Supportleistungen führt nicht automatisch zur Übernahme der Backupverantwortung durch den Auftragnehmer.
  4. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einrichtung, Durchführung, Überwachung, Validierung oder Wiederherstellung besteht nur, wenn die jeweilige Leistung ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Gesetzliche Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Löschpflichten des Kunden werden nicht durch eine technische Datensicherung übernommen.

§ 29 Beauftragte Backup-Leistungen

  1. Umfang und Inhalt einer Backup-Leistung richten sich ausschließlich nach dem Auftrag, Wartungsvertrag und der zugehörigen Leistungsbeschreibung.
  2. In der Leistungsbeschreibung können insbesondere festgelegt werden:
    a) zu sichernde Systeme und Daten,
    b) Sicherungsintervalle,
    c) Sicherungsziele,
    d) Aufbewahrungsdauer,
    e) Verschlüsselung,
    f) Überwachung und Alarmierung sowie
    g) Prüfungs- und Validierungsverfahren.
  3. Nicht ausdrücklich aufgeführte Systeme, Daten, Anwendungen oder Speicherorte sind nicht Bestandteil der Backup-Leistung.
  4. Änderungen der Kundenumgebung werden nicht automatisch Bestandteil einer bestehenden Sicherung.
  5. Eine erfolgreiche Sicherungsmeldung oder technische Validierung bedeutet nicht, dass sämtliche Daten inhaltlich vollständig und in jedem denkbaren Ausfallfall wiederherstellbar sind.
  6. Die Überwachung eines Backup-Jobs ersetzt keinen vollständigen Wiederherstellungstest.
  7. Wiederherstellungs- und Wiederanlauftests werden nur durchgeführt, wenn sie ausdrücklich beauftragt und die erforderlichen Testsysteme, Ressourcen und Wartungsfenster bereitgestellt wurden.

§ 30 Sicherungen vor risikobehafteten Arbeiten

  1. Vor Arbeiten mit erhöhtem Risiko darf der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen eine zusätzliche Sicherung, Momentaufnahme oder sonstige Rückfallmöglichkeit erstellen.
  2. Eine Verpflichtung zur Einrichtung oder dauerhaften Vorhaltung einer zusätzlichen Sicherung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unberührt bleiben die bei der Durchführung der konkret beauftragten Arbeiten erforderlichen fachlichen Sorgfaltspflichten.
  3. Der Auftragnehmer darf risikobehaftete Arbeiten davon abhängig machen, dass:
    a) eine hinreichend aktuelle Datensicherung vorhanden ist,
    b) eine zusätzliche Sicherung erstellt werden kann oder
    c) der Kunde das verbleibende Risiko nach einem entsprechenden Hinweis übernimmt.
  4. Ist eine vollständige Sicherung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig, darf der Auftragnehmer die Arbeiten ablehnen, verschieben oder nach dokumentierter Risikoaufklärung durchführen.
  5. Eine zusätzliche Sicherung wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet, sofern sie nicht bereits Bestandteil des Auftrags ist.
  6. Vorübergehend erstellte Sicherungen und Momentaufnahmen dürfen nach Abschluss der Arbeiten und Ablauf einer angemessenen Kontrollfrist gelöscht werden.
  7. Die Erstellung einer Sicherung vor einer Einzelmaßnahme begründet keine dauerhafte Backup- oder Archivierungspflicht.
  8. Der Auftragnehmer darf sich auf Angaben des Kunden und auf ausdrücklich als vorhanden, aktuell oder funktionsfähig bestätigte Sicherungen verlassen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte gegen deren Verwendbarkeit bestehen. Eine bloße erfolgreiche Statusmeldung ersetzt keine Prüfung der Wiederherstellbarkeit nach § 29.

§ 31 Wiederherstellung

  1. Die Wiederherstellung von Daten, Systemen oder Konfigurationen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder beauftragt wurde.
  2. Die Wiederherstellung erfolgt nach dem verfügbaren Stand der vorhandenen und technisch nutzbaren Sicherungen.
  3. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Durchführung, jedoch keine uneingeschränkte Garantie dafür, dass:
    a) sämtliche Daten vollständig wiederhergestellt werden können,
    b) der zuletzt produktiv verwendete Datenstand verfügbar ist,
    c) beschädigte oder inkonsistente Daten rekonstruiert werden können,
    d) Anwendungen ohne weitere Anpassungen funktionieren oder
    e) eine Wiederherstellung innerhalb einer bestimmten Zeit abgeschlossen ist.
  4. Bestimmte Wiederherstellungszeiten oder Wiederherstellungspunkte sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  5. Wiederherstellungsversuche an beschädigten, unvollständigen oder nicht validierbaren Sicherungen werden nach Zeitaufwand erbracht.
  6. Nach einer Wiederherstellung prüft der Kunde die für seinen Geschäftsbetrieb wesentlichen Daten und Funktionen zeitnah fachlich.

§ 32 Wartung, Monitoring und Support

  1. Laufende Wartungs-, Support-, Monitoring-, Patchmanagement- und Serviceleistungen werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung erbracht.
  2. Wartungs- und Serviceverträge können insbesondere eine individuelle Kombination folgender Leistungen enthalten:
    a) regelmäßige Systemwartung,
    b) Fernwartung und Anwendersupport,
    c) Patch- und Update-Management,
    d) Monitoring und Alarmierung,
    e) Kontrolle vereinbarter Backups,
    f) technische Administration und
    g) Pflege technischer Dokumentationen.
  3. Leistungen können vollständig oder teilweise pauschal sowie vollständig oder teilweise nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
  4. Besteht keine ausdrückliche Begrenzung nach Stunden, Tickets oder Vorgängen, folgt daraus keine unbegrenzte Pauschalleistung. Maßgeblich bleiben Leistungsumfang und Abrechnungsmodell.
  5. Monitoring ist nur für ausdrücklich vereinbarte Systeme, Dienste, Messwerte und Ereignisse geschuldet.
  6. Monitoring gewährleistet weder die Erkennung sämtlicher Störungen noch die Verhinderung von Ausfällen oder Sicherheitsvorfällen.
  7. Die Entgegennahme einer Alarmierung ist von der Bearbeitung und Behebung der zugrunde liegenden Störung zu unterscheiden.
  8. Eine automatische oder unmittelbare Reaktion auf Alarmierungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  9. Ohne vereinbarte Rufbereitschaft werden Alarmierungen innerhalb der nach § 15 Absatz 1 bestimmten regulären oder vereinbarten Servicezeiten bearbeitet.

§ 33 Patch- und Update-Management

  1. Patch- und Update-Management wird nur für ausdrücklich vereinbarte Systeme und Anwendungen erbracht.
  2. Der Auftragnehmer schuldet keine uneingeschränkte oder sofortige Installation sämtlicher verfügbarer Updates.
  3. Der Zeitpunkt einer Aktualisierung richtet sich insbesondere nach:
    a) der Kritikalität,
    b) Herstellerinformationen,
    c) betrieblichen Auswirkungen,
    d) Kompatibilitätsrisiken,
    e) verfügbaren Wartungsfenstern und
    f) dem Zustand der Datensicherung.
  4. Updates können Fehler, Inkompatibilitäten, Funktionsänderungen oder Betriebsunterbrechungen verursachen.
  5. Der Auftragnehmer darf Updates zurückstellen, wenn bekannte Kompatibilitätsprobleme bestehen, Rückfallmöglichkeiten fehlen oder die Installation mit einem unverhältnismäßigen Risiko verbunden wäre.
  6. Lehnt der Kunde ein empfohlenes Update ab oder stellt er kein Wartungsfenster bereit, trägt er die daraus verbleibenden Risiken nach Maßgabe von § 10.
  7. Herstellerbedingte Funktions-, Lizenz- oder Bedienänderungen stellen keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar.

§ 34 Reaktionszeiten und Priorisierung

  1. Verbindliche Reaktions-, Lösungs-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Eine Reaktionszeit bezeichnet grundsätzlich den Zeitraum bis zum Beginn einer qualifizierten Bearbeitung oder Rückmeldung. Sie ist keine zugesagte Lösungszeit.
  3. Ohne Service-Level-Vereinbarung erfolgt die Bearbeitung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit.
  4. Die Priorisierung kann insbesondere erfolgen anhand:
    a) der Anzahl betroffener Benutzer,
    b) der Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb,
    c) der Kritikalität des Systems,
    d) bestehender Sicherheits- oder Datenverlustrisiken sowie
    e) vorhandener Ausweichmöglichkeiten.
  5. Reaktions- und Bearbeitungszeiten beginnen erst, wenn eine nachvollziehbare Meldung, erforderliche Ansprechpartner, Zugänge und Freigaben vorliegen.
  6. Wartezeiten auf Mitwirkungshandlungen, Hersteller, Ersatzteile oder Leistungen Dritter werden bei vereinbarten Bearbeitungszeiten nicht berücksichtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 35 Technische Betriebsdokumentation

  1. Der Auftragnehmer erstellt und pflegt im Rahmen der ausdrücklich vereinbarten Leistungen eine angemessene technische Betriebsdokumentation für die von ihm neu eingerichteten oder wesentlich geänderten Systeme. Eine laufende vollständige Dokumentation sämtlicher betreuter Systeme ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Umfang, Detailgrad und Aktualisierung richten sich nach:
    a) dem Leistungsumfang,
    b) der Art und Kritikalität der Systeme,
    c) den bereitgestellten Informationen und
    d) den durch den Auftragnehmer vorgenommenen Änderungen.
  3. Die Dokumentation kann insbesondere enthalten:
    a) System- und Komponentenübersichten,
    b) grundlegende Netzwerk- und Infrastrukturinformationen,
    c) Systemrollen und Abhängigkeiten,
    d) wesentliche Konfigurationen,
    e) Angaben zu Backup, Monitoring und Fernwartung sowie
    f) bekannte Einschränkungen und Risiken.
  4. Eine vollständige Dokumentation der gesamten IT-Infrastruktur ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Die Dokumentation bildet den bekannten technischen Zustand zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung ab. Sie ist keine vollständige historische Aufzeichnung sämtlicher Tätigkeiten und Systemzustände.
  6. Nicht automatisch geschuldet sind insbesondere:
    a) die Rekonstruktion historischer Systemzustände,
    b) eine vollständige Inventarisierung nicht betreuter Komponenten,
    c) Audit- oder Compliance-Dokumentationen,
    d) Notfall-, Datenschutz- oder Sicherheitskonzepte sowie
    e) eine vollständige Lizenzinventarisierung.
  7. Der Auftragnehmer darf Form, Struktur und Dokumentationswerkzeuge nach fachlichem Ermessen bestimmen, sofern keine bestimmte Form vereinbart wurde.

§ 36 Zugangsdaten

  1. Der Auftragnehmer verwaltet die zur Leistungserbringung erforderlichen Zugangsdaten im vereinbarten Umfang.
  2. Zugangsdaten dürfen in einem geeigneten Passwortverwaltungssystem oder einer vergleichbar geschützten Lösung gespeichert werden.
  3. Kundeneigene administrative Zugangsdaten und Wiederherstellungsinformationen bleiben dem Verantwortungsbereich des Kunden zugeordnet. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm für geschäftskritische Systeme ein eigener administrativer oder sonstiger geeigneter Notfallzugang zur Verfügung steht, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
  4. Von einer Herausgabe ausgenommen sind insbesondere:
    a) persönliche Zugänge von Beschäftigten des Auftragnehmers,
    b) interne Verwaltungszugänge,
    c) mandantenübergreifende Systeme und Werkzeuge,
    d) nicht übertragbare Hersteller- oder Partnerzugänge und
    e) Informationen, deren Offenlegung andere Kunden oder Systeme gefährden würde.
  5. Die Einrichtung, Prüfung, Bereinigung, Änderung oder Rotation von Zugangsdaten bei einer Übergabe wird nach Zeitaufwand vergütet, soweit sie nicht bereits vereinbart wurde.
  6. Bereits vorhandene, eindeutig dem Kunden zuzuordnende und ohne weitergehende Aufbereitung herausgabefähige Zugangsinformationen werden dem Kunden oder einer von ihm benannten empfangsberechtigten Person nach Maßgabe von § 46 zur Verfügung gestellt.

§ 37 Tätigkeitsnachweise

  1. Der Auftragnehmer dokumentiert seine Leistungen in einem für Abrechnung und Nachvollziehbarkeit angemessenen Umfang.
  2. Tätigkeitsnachweise können Datum, Tätigkeitsbeschreibung, Zeitaufwand, betroffene Systeme und wesentliche Ergebnisse enthalten.
  3. Eine minutengenaue oder lückenlose technische Protokollierung sämtlicher Arbeitsschritte ist nicht geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Nachträgliche detaillierte Zusammenstellungen oder Rekonstruktionen sind gesondert zu vergüten.
  5. Dies gilt insbesondere für:
    a) Auswertungen über längere Zeiträume,
    b) projekt- oder systembezogene Zusammenstellungen,
    c) Auswertung von E-Mails, Tickets und Systemlogs,
    d) Unterlagen für Rechtsanwälte, Versicherer, Prüfer oder Behörden sowie
    e) Audit- und Compliance-Nachweise.
  6. Interne Notizen, Kalkulationen, Arbeitsmethoden und Sicherheitsinformationen sind nicht Bestandteil der geschuldeten Tätigkeitsdokumentation.
  7. Die Verpflichtung, eine nach Zeitaufwand abgerechnete Leistung in einem für die Prüfung der Rechnung angemessenen Umfang nachvollziehbar zu bezeichnen, bleibt unberührt.

§ 38 Abnahme von Werk- und Projektleistungen

  1. Soweit eine abnahmefähige Werk- oder Projektleistung vereinbart wurde, stellt der Auftragnehmer diese nach Fertigstellung zur Abnahme bereit.
  2. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist anhand der vereinbarten Anforderungen.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  4. Verweigert der Kunde die Abnahme, teilt er die konkreten Mängel nachvollziehbar mit.
  5. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung.
  6. Eine Leistung gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
  7. Teilabnahmen können vereinbart werden, insbesondere für abgrenzbare Projektphasen oder Teilleistungen.
  8. Die produktive Nutzung einer Leistung kann als Hinweis auf eine Abnahme gewertet werden, sofern die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

§ 39 Mängel und Nacherfüllung

  1. Der Kunde zeigt erkennbare Mängel unverzüglich und nachvollziehbar an.
  2. Die Mängelanzeige soll insbesondere enthalten:
    a) die betroffene Leistung oder Komponente,
    b) eine Fehlerbeschreibung,
    c) den Zeitpunkt des Auftretens sowie
    d) Informationen über zwischenzeitliche Änderungen.
  3. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.
  4. Der Kunde gibt dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung, bevor er einen Dritten mit der Beseitigung beauftragt oder wesentliche eigene Änderungen vornimmt.
  5. Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Beeinträchtigung verursacht wurde durch:
    a) unsachgemäße Nutzung,
    b) ungeeignete Betriebsbedingungen,
    c) Änderungen des Kunden oder Dritter,
    d) Schadsoftware oder Sicherheitsvorfälle,
    e) gewöhnlichen Verschleiß,
    f) eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Einsatzzwecks oder
    g) Herstelleränderungen, die der Auftragnehmer nicht verursacht hat.
  6. Ein erfolgloser Reparatur-, Analyse- oder Wiederherstellungsversuch an einem bereits defekten oder vorgeschädigten System stellt nicht allein einen Mangel der fachgerecht erbrachten Dienstleistung dar.
  7. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt.

§ 40 Herstellergarantie und Herstellersupport

  1. Eine Garantie eines Herstellers, Distributors oder sonstigen Dritten besteht unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten.
  2. Umfang, Dauer und Voraussetzungen richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Garantiegebers.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt keine eigene Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde.
  4. Die Weitergabe von Herstellerinformationen und Werbeaussagen stellt keine Übernahme einer eigenen Garantie dar.
  5. Unterstützung bei Hersteller- oder Garantiefällen wird gesondert vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich enthalten ist.
  6. Ausbau, Einbau, Konfiguration, Datenübertragung, Wiederherstellung und sonstiger Aufwand im Zusammenhang mit einem Garantiefall sind nur dann kostenlos, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 41 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

  1. Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte zur Nutzung für eigene betriebliche Zwecke eingeräumt.
  3. Vorbestehende Werkzeuge, Vorlagen, Bibliotheken, Module, Skriptbestandteile, Methoden und allgemeines Know-how des Auftragnehmers bleiben beim Auftragnehmer.
  4. Der Auftragnehmer darf allgemeine, nicht kundenspezifische Lösungsansätze, Erfahrungen, Methoden und wiederverwendbare Bestandteile auch für andere Kunden verwenden.
  5. Die Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsumgebungen, internen Kommentierungen oder Buildsystemen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Rechte Dritter und Open-Source-Lizenzbedingungen bleiben unberührt.
  7. Eine Weitergabe kundenspezifischer Arbeitsergebnisse an einen Nachfolgedienstleister ist für die interne Fortführung der Kundenumgebung zulässig, soweit keine Rechte Dritter oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

§ 42 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche Informationen angemessen vertraulich.
  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere:
    a) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
    b) Zugangsdaten und Sicherheitsschlüssel,
    c) technische Konfigurationen und Netzwerkpläne,
    d) kaufmännische Informationen und Kalkulationen sowie
    e) nicht öffentlich bekannte Kunden-, Mitarbeiter- und Geschäftsdaten.
  3. Vertrauliche Informationen dürfen nur für den Vertragszweck verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Leistungserbringung benötigen.
  4. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich:
    a) allgemein bekannt sind,
    b) bereits rechtmäßig bekannt waren,
    c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder
    d) unabhängig entwickelt wurden.
  5. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig. Die andere Partei wird vorher informiert, soweit dies rechtlich erlaubt ist.
  6. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
  7. Weitergehende Regelungen eines gesonderten NDA bleiben unberührt.

§ 43 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Beide Parteien beachten die für sie geltenden Datenschutzvorschriften.
  2. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
  3. Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
  4. Weisungsgebundene Verarbeitungen erfolgen im Rahmen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und der dokumentierten Weisungen des Kunden.
  5. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang verarbeiten.
  6. Der Einsatz von Unterauftragnehmern und weiteren Auftragsverarbeitern richtet sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  7. Der Kunde informiert den Auftragnehmer über besondere Kategorien personenbezogener Daten und besondere Schutzanforderungen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind.
  8. Datenschutzrechtliche Rückgabe-, Lösch-, Auskunfts- und Nachweispflichten richten sich vorrangig nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 44 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
    d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    e) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
    f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
  5. Soweit die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Beschäftigte, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Auftragnehmers.
  6. Soweit ein Schaden durch folgende Umstände verursacht oder mitverursacht wurde, bestimmen sich Verantwortlichkeit und Schadensumfang nach dem jeweiligen Verursachungs- und Mitverursachungsbeitrag:
    a) fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Kunden,
    b) unrichtige oder unvollständige Kundeninformationen,
    c) Änderungen durch den Kunden oder Dritte,
    d) die Ablehnung empfohlener Maßnahmen,
    e) nicht unterstützte oder unsichere Systeme,
    f) fehlende Lizenzen oder Zugangsdaten oder
    g) Ausfälle und Änderungen von Drittanbietern.
  7. Bei Datenverlust ist die Haftung im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
  8. Absatz 7 gilt nicht, soweit der Auftragnehmer ausdrücklich die Verantwortung für die betreffende Datensicherung übernommen und die Pflichtverletzung selbst verursacht hat.
  9. Eine erfolgreiche Backup-Meldung, technische Validierung, Systemprüfung oder Monitoring-Meldung stellt keine verschuldensunabhängige Garantie dar.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Schäden zu begrenzen und den Auftragnehmer unverzüglich über schadensrelevante Umstände zu informieren.

§ 45 Laufzeit und Kündigung laufender Verträge

  1. Beginn, Mindestlaufzeit und ordentliche Kündigungsfrist laufender Wartungs-, Support-, Monitoring- und Serviceverträge richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
  2. Fehlt eine besondere Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:
    a) eine Partei trotz angemessener Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt,
    b) der Kunde mit erheblichen Zahlungen in Verzug ist,
    c) erforderliche Mitwirkung dauerhaft verweigert wird,
    d) der Kunde rechtswidrige oder technisch unvertretbare Weisungen verlangt,
    e) die Fortführung ein unzumutbares Sicherheitsrisiko verursachen würde oder
    f) eine schwerwiegende Pflichtverletzung die erforderliche Vertrauensgrundlage dauerhaft zerstört.
  5. Beruht der wichtige Grund auf einer Pflichtverletzung, erfolgt die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung, soweit diese nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.
  6. Eine Kündigung berührt bereits entstandene Vergütungsansprüche nicht.
  7. Offene Projekte und begonnene technische Änderungen werden nur nach gesonderter Abstimmung fortgeführt, beendet oder zurückgebaut.

§ 46 Vertragsende und Übergabe

  1. Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer dem Kunden die im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs vorhandenen, eindeutig dem Kunden zuzuordnenden Unterlagen und Informationen sowie vollständig vergütete, ausdrücklich geschuldete Arbeitsergebnisse zur Verfügung.
  2. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in dem Zustand und in der Form, in denen die Informationen beim Auftragnehmer vorhanden sind.
  3. Die bloße Herausgabe bereits getrennt vorliegender, ohne weitergehende Aufbereitung herausgabefähiger kundeneigener Unterlagen und Zugangsinformationen löst für sich allein keine gesonderte Vergütung aus.
  4. Eine strukturierte Übergabe sowie ein erheblicher technischer oder organisatorischer Bereitstellungsaufwand sind gesondert zu vergüten, soweit dies rechtlich zulässig und nicht ausdrücklich bereits Bestandteil des Vertrags ist.
  5. Zur vergütungspflichtigen Übergabeleistung gehören insbesondere:
    a) Zusammenstellung und Sichtung verteilter Dokumentationen,
    b) Prüfung und Aktualisierung technischer Informationen,
    c) Export aus Dokumentations- und Passwortsystemen,
    d) Aufbereitung in einem bestimmten Format,
    e) Erstellung von Übergabelisten,
    f) Übergabebesprechungen und Einweisungen,
    g) Beantwortung von Rückfragen sowie
    h) Unterstützung eines Nachfolgedienstleisters.
  6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, unentgeltlich:
    a) bislang nicht geschuldete Dokumentationen neu zu erstellen,
    b) historische Tätigkeiten zu rekonstruieren,
    c) Dokumentationen an Systeme eines Nachfolgedienstleisters anzupassen,
    d) Daten in ein bestimmtes Fremdsystem zu übertragen oder
    e) den Nachfolgedienstleister umfassend einzuarbeiten.
  7. Umfang, Format, Zeitplan und Aufwand der Übergabe werden abgestimmt.
  8. Für umfangreiche Übergabeleistungen nach den Absätzen 4 bis 6 darf eine angemessene Voraus- oder Abschlagszahlung verlangt werden. Die bloße Herausgabe nach Absatz 3 darf hiervon nicht abhängig gemacht werden.
  9. Der Kunde benennt eine empfangsberechtigte Person. Eine Übermittlung an einen Nachfolgedienstleister erfolgt nur nach Freigabe des Kunden.
  10. Die Zusammenarbeit mit einem Nachfolgedienstleister erfolgt im Auftrag und auf Kosten des Kunden.

§ 47 Beendigung technischer Zugänge

  1. Die Parteien stimmen ab, welche Fernwartungszugänge, Administrationskonten, Monitoringverbindungen, VPN-Verbindungen, Zertifikate und sonstigen Zugänge deaktiviert, entfernt oder übertragen werden.
  2. Der Auftragnehmer beendet die von ihm kontrollierten persönlichen Zugänge und Fernwartungsverbindungen nach Vertragsende innerhalb angemessener Frist, soweit keine vorübergehende Aufrechterhaltung vereinbart oder zur geordneten Übergabe erforderlich ist.
  3. Weitergehende Arbeiten innerhalb der Kundenumgebung, insbesondere die Entfernung von Agenten und Softwarekomponenten, die Umstellung gemeinsam genutzter Konten, die Rotation von Zugangsdaten, die Übertragung von Zertifikaten und die technische Unterstützung des Nachfolgedienstleisters, werden nach Zeitaufwand vergütet, soweit sie nicht bereits Bestandteil einer vereinbarten Übergabeleistung sind.
  4. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich:
    a) nicht mehr benötigte kundenseitige Konten sperren oder löschen zu lassen,
    b) gemeinsam genutzte Kennwörter zu ändern,
    c) Mehrfaktor-Authentifizierungen neu zuzuordnen,
    d) Zertifikate und Schlüssel auszutauschen sowie
    e) Berechtigungen des Nachfolgedienstleisters festzulegen.
  5. Der Auftragnehmer ist nach Vertragsende nicht verpflichtet, seine bisherigen Zugänge aufrechtzuerhalten.
  6. Eine vorübergehende Aufrechterhaltung begründet keine Fortsetzung des bisherigen Wartungs- oder Servicevertrags und berechtigt nur zu den für die vereinbarte Übergabe erforderlichen Zugriffen.

§ 48 Rückgabe und Löschung von Daten

  1. Die Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten richtet sich vorrangig nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  2. Sonstige vorübergehend gespeicherte Kundendaten dürfen nach Abschluss der Übergabe und Ablauf einer angemessenen Frist gelöscht werden, sofern keine weitere Aufbewahrung vereinbart wurde und keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.
  3. Der Auftragnehmer darf dem Kunden vor der Löschung eine angemessene Übernahmefrist setzen.
  4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, bereitgestellte Daten rechtzeitig zu übernehmen und auf Vollständigkeit sowie Lesbarkeit zu prüfen.
  5. Daten in technischen Backup-Systemen dürfen im Rahmen der vorgesehenen Sicherungs- und Löschzyklen auslaufen, wenn eine gezielte vorzeitige Löschung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
  6. Gesetzlich aufzubewahrende Geschäftsunterlagen, Rechnungen und Tätigkeitsnachweise dürfen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert werden.
  7. Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten bestehen bis zur endgültigen Löschung fort.

§ 49 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus Mängel- oder Fertigstellungsansprüchen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
  2. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
  4. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  5. Zurückbehaltungsrechte werden nicht ausgeübt, soweit dadurch eine unverhältnismäßige konkrete Gefahr für wesentliche Daten, Systeme, Leben, Körper oder Gesundheit entstehen würde.

§ 50 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Reutlingen.
  4. Der Auftragnehmer bleibt darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 51 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden.
  2. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig hiervon Vorrang.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Eine neue Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für zukünftige Verträge ab ihrer wirksamen Einbeziehung.
  6. Für bereits bestehende Vertragsverhältnisse gilt eine neue Fassung nur, wenn ihre Einbeziehung mit dem Kunden vereinbart wurde.